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Inhalte des Beipackzettels

Jedes zugelassene Medikament muss eine Packungsbeilage (bzw. einen Beipackzettel) besitzen. Die Inhalte der Packungsbeilage sind nach § 11 des Arzneimittelgesetztes (AMG) gesetzlich geregelt. Folgendes sollte eine Packungsbeilage beinhalten:

  • Bezeichnung des Arzneimittels
  • Inhaltstoffe
  • Wirkungsweise
  • Anwendungsgebiete
  • Informationen die vor der Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen
    • Gegenanzeichen
    • Eventuelle Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung
    • Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Stoffen
    • Warnhinweise
  • Informationen zur ordnungsgemäßen Anwendung
    • Dosierung
    • Art der Anwendung
    • Häufigkeit der Anwendung
    • Zeitpunkt der Einnahme
    • Dauer der Behandlung
    • Hinweise bei Überdosierung
    • Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens
    • Ausdrückliche Empfehlung, zur Klärung der Anwendung den Arzt oder Apotheker zu befragen
  • Nebenwirkungen
  • Aufforderung, dem Arzt oder Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist
  • Angaben zum Verfallsdatum und zur Aufbewahrung
    • Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf des Verfallsdatums anzuwenden
    • Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist
  • Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmens
  • Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage 

 

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