Inhalte des Beipackzettels
Jedes zugelassene Medikament muss eine Packungsbeilage (bzw. einen Beipackzettel) besitzen. Die Inhalte der Packungsbeilage sind nach § 11 des Arzneimittelgesetztes (AMG) gesetzlich geregelt. Folgendes sollte eine Packungsbeilage beinhalten:
- Bezeichnung des Arzneimittels
- Inhaltstoffe
- Wirkungsweise
- Anwendungsgebiete
- Informationen die vor der Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen
- Gegenanzeichen
- Eventuelle Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung
- Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Stoffen
- Warnhinweise
- Informationen zur ordnungsgemäßen Anwendung
- Dosierung
- Art der Anwendung
- Häufigkeit der Anwendung
- Zeitpunkt der Einnahme
- Dauer der Behandlung
- Hinweise bei Überdosierung
- Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens
- Ausdrückliche Empfehlung, zur Klärung der Anwendung den Arzt oder Apotheker zu befragen
- Nebenwirkungen
- Aufforderung, dem Arzt oder Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist
- Angaben zum Verfallsdatum und zur Aufbewahrung
- Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf des Verfallsdatums anzuwenden
- Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist
- Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmens
- Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage